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Ein Einkaufswagen vor Kaffeeregal mit Richterhammer
  • 13. Oktober 2025
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  • Einkaufen & Verträge, Recht & Finanzen

BGH rügt Netto: Kaffeewerbung verstößt gegen Preisangabenregel

Das höchste deutsche Zivilgericht hat entschieden: Die Kaffeewerbung des Discounters Netto erfüllt nicht die rechtlichen Anforderungen an Preisnachlässe. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie klar ein niedrigster Referenzpreis in Werbung für Verbraucher kenntlich gemacht werden muss.

Wichtigste Erkenntnisse

  • Der BGH fordert eine klare, unmissverständliche und gut lesbare Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage bei Preisaktionen.
  • Eine bloße Erwähnung in einer Fußnote reicht nicht.
  • Die Revision von Netto gegen das vorherige Urteil wurde abgelehnt.

Hintergrund des Urteils

Discounter und Supermärkte locken Kundschaft regelmäßig mit Aktionspreisen. Im vorliegenden Fall bewarb Netto ein Kaffeeprodukt als „36 % günstiger“, zeigte dabei den aktuellen Preis (4,44 Euro) sowie den Vorwochenpreis (6,99 Euro). Erst in einer Fußnote konnten Kundinnen und Kunden erkennen, dass der Kaffee schon einmal zuvor für 4,44 Euro erhältlich war.

Laut Preisangabenverordnung ist bei einer Preisermäßigung immer der niedrigste Preis anzugeben, der in den vergangenen 30 Tagen für das Produkt verlangt wurde. Dies soll Verbraucherinnen und Verbraucher vor künstlich wirkenden Preissenkungen schützen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH stellte klar: Die Art der Preisdarstellung von Netto ist unzulässig. Die relevante Information über den niedrigsten 30-Tage-Preis muss unmittelbar, klar und deutlich wahrnehmbar in der Werbung enthalten sein. Ein versteckter Hinweis in einer Fußnote reiche nicht aus.

Das Gericht begründet dies mit dem Verbraucherschutz – essentielle Informationen über Preisentwicklung dürfen nicht versteckt werden.

Auswirkungen für Händler und Verbraucher

Dieses Urteil bedeutet für den gesamten Einzelhandel erhöhte Sorgfaltspflichten beim Angeben von Aktionspreisen. Dabei gilt:

  1. Direkte Sichtbarkeit: Der 30-Tage-Tiefstpreis muss direkt ersichtlich sein, nicht erst beim genauen Lesen der Fußnoten.
  2. Transparenz: Preisnachlässe müssen nachvollziehbar und ehrlich sein, Rabatt-Angaben auf Basis eines höheren Preises sind ohne offene Kommunikation darüber unzulässig.

Für Verbraucher bringt die Entscheidung mehr Klarheit über echte Rabatte am Point of Sale. Händler müssen künftig ihre Preisgestaltung und Werbematerialien daraufhin anpassen.

Weitere Details

Das Urteil betraf explizit Netto Marken-Discount mit Sitz im bayerischen Maxhütte-Haidhof, nicht jedoch die nördliche Discounterkette mit dem Hund im Logo. Die Wettbewerbszentrale hatte geklagt, weil der Preisbezug in der Netto-Werbung aus ihrer Sicht nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Die Instanzen entschieden schließlich mit klarer Linie für den Verbraucherschutz und gegen die intransparente Praxis des Discounters.

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